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Das Landgericht Leipzig hat in einem der ersten Urteile zu den seit Oktober letzten Jahres geltenden Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen entschieden, dass eine Gebühr für die Benachrichtigung über eine fehlgeschlagene Lastschrift nicht rechtens ist ((Az.: 08 O 1140/10).

Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale Sachsen erstritten. "Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal, denn viele Institute glaubten, seit dem 31. Oktober 2009 ihren Kunden wieder eine Benachrichtigungsgebühr in Rechnung stellen zu können und wurden nun eines Besseren belehrt", freut sich Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

BGH hatte Gebühr bereits mehrfach gekippt

Bereits vor dem Inkraftreten der neuen Banken-AGB hatte der Bundesgerichtshof mehrmals entschieden, dass in diesen Fällen von den Bankkunden kein Geld verlangt werden darf. Neue Hoffnung schöpften die Geldhäuser jedoch offensichtlich im Herbst 2009 im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Zahlungsverkehrsrechts. So wurde in die neuen "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsverfahren" wiederum eine Klausel geschrieben, die sie zur Erhebung einer Benachrichtigungsgebühr berechtigen sollte.

Bis 5 Euro pro Nachricht

Pro Vorgang verlangten die Kreditinstitute daraufhin zwischen einem und fünf Euro. Wegen der gehäuften Kundenbeschwerden zu dieser Problematik entschloss sich die Verbraucherzentrale Sachsen, stellvertretend für viele Anbieter gegen die Sparkasse Meißen, die die Klausel ebenfalls verwendete, vorzugehen. "Da die Sparkasse nicht bereit war, bezüglich der Verwendung der Klausel eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat unser Bundesverband gemeinsam mit uns eine Klage auf den Weg gebracht", informiert Heyer.

Urteil noch nicht rechtskräftig

"Das Landgericht Leipzig ist in seiner Entscheidung nun unserer Auffassung gefolgt." Wegen der generellen Bedeutung müsse man allerdings abwarten, ob die Sparkasse in Berufung geht. Das Urteil ist nämlich noch nicht rechtskräftig.

Wer in der Vergangenheit von solchen Benachrichtigungsgebühren betroffen war, dem rät die Verbraucherzentrale, das Geld von den Banken zurückzufordern. Dafür haben die Verbraucherschützer einen Musterbrief ins Netz gestellt.

Foto: Montage banktip.de

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