Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen nach einer Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden für ungültig erklärt. Diese Klausel erlaubte es Banken ihren Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, ohne zu prüfen, ob diese entweder überhaupt erforderlich waren oder der Kunde dazu einen Auftrag erteilt hatte.
Die Klausel Nummer 18 der Sparkassen-AGB taucht laut der Schutzgemeinschaft bei allen Sparkassen identisch und bei Genossenschaftsbanken und den Privatbanken inhaltsgleich auf. Somit habe das Urteil (3 U 1606/10) bundesweite Bedeutung.
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klausel es Banken erlaube, Entgelte für möglicherweise nicht erforderliche Aufwendungen zu verlangen. Es entstehe eine Benachteiligung der Bankkunden.
Außerdem erklärte das Gericht die Klausel im Zusammenhang mit dem Auslagenersatz für Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für ungültig. Hier erlaube die Klausel einen solchen Anspruch der Banken auf Auslagenersatz, ohne den Auftrag von einer Auftragserteilung oder einem mutmaßlichen Interesse des Kunden abhängig zu machen.
Mit der Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht ein früheres Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Es ließ allerdings eine Revision beim Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 61/11) zu.
Foto: © Thorben Wengert/PIXELIO
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