Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben bezüglich der Praxisgebühr eine Einigung erzielt. Die Kassen werden demnach bis Ende 2006 einen Teil der Kosten übernehmen, die durch die Abmahnung säumiger Zahler entstehen. Darunter fallen Gebühren für Mahnverfahren, Porto- und Vollstreckungskosten sowie Gerichtsgebühren. Für jedes Mahnverfahren, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen durchführen müssen, werden die Krankenkassen eine vorläufige Aufwandsentschädigung von 3,50 Euro zahlen. Jedoch wurde die Anzahl der Fälle, in denen die Krankenkassen sich zur Erstattung verpflichten, auf maximal 0,2 Prozent aller Zuzahlungsfälle je Kassenärztlicher Vereinigung beschränkt. Für das Jahr 2004 erstattet die jeweilige Krankenkasse die angefallenen Gerichtskosten auf Nachweis.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf, welche die Eintreibung der Gebühr in Höhe von zehn Euro durch die Kassenärztlichen Vereinigungen vorsah, nicht aber das Eintreiben von Mahn-, Porto- und Gerichtskosten. Den Kassenärztlichen Vereinigungen entstanden dadurch Kosten von rund 150 Euro.
Die KBV und die Krankenkassen erwarten dennoch vom Gesetzgeber bessere Regelungen für gerichtliche und außergerichtliche Mahnverfahren. Jeder säumige Zahler soll demnach für sämtliche Kosten, die durch das Nichtbezahlen der Praxisgebühr entstehen, selbst aufkommen.
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