Geht es nach dem Vorstandschef der niederrheinischen Sparkasse, müssen die Top-Manager der Sparkassen ihre Gehälter nicht veröffentlichen. In einem einstweiligen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ließ es der Banker seinem Arbeitgeber verbieten, das Gehalt des Vorstandschefs in der Bilanz unter Nennung seines Namens auszuweisen (Az.: 15 U 79/09).
Seit diesem Jahr besteht in Nordrhein-Westfalen zum ersten Mal eine Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Vorstandschefs der Sparkassen. Die Veröffentlichung der Gehälter von Bankern soll für mehr Transparenz und Akzeptanz der Branche in der Bevölkerung sorgen.
Kein Interesse der Bevölkerung an Höhe des Banker-Gehalts?
In seiner Klage gegen die Veröffentlichung hat der Vorstandsvorsitzende geltend gemacht, die Veröffentlichung sei rechtswidrig, weil hierdurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Bevölkerung habe kein berechtigtes Interesse daran, die Höhe seiner Bezüge zu kennen. Außerdem sei die entsprechende Vorschrift des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes verfassungswidrig.
Das OLG Köln teilt zumindest die Bedenken über die Verfassungstreue der Vorschrift. Das Land Nordrhein-Westfalen sei möglicherweise nicht befugt gewesen, eine solche Vorschrift zu erlassen. Vielmehr stehe eine solche Kompetenz nur dem Bundesgesetzgeber zu.
Karlsruhe muss entscheiden
Bislang hat das OLG Köln nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Kommt das Gericht auch im Hauptsacheverfahren zu der Überzeugung, dass die Vorschrift des Sparkassengesetzes verfassungswidrig ist, so muss die Sache dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden.
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