Vor dem Hintergrund der großen Hilfsbereitschaft und Spendenbereitschaft zur Seebeben-Katastrophe in Südostasien hat das Bundesministerium der Finanzen kürzlich einen Katalog von Maßnahmen bekannt gegeben, der die steuerliche Behandlung von Spenden entbürokratisiert und erleichtert. Diese vereinfachten Formen steuerlicher Anrechenbarkeit gelten für den Zeitraum vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005. Geltungsbereich sind die Länder Indien, Indonesien, Sri Lanka, Thailand, Malaysia, Birma (Myanmar), Bangladesch, die Malediven, Seychellen sowie Kenia, Tansania und Somalia.
So zum Beispiel können Einzelpersonen davon ausgehen, dass grundsätzlich Spenden für die Opfer der Flutkatastrophe als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt sind. Es gilt in diesen Fällen ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung bzw. bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, ohne dass dieses Verfahren auf einen Spendenhöchstbetrag beschränkt ist.
Für Unternehmen müssen in Abhängigkeit von der Art der Zuwendung unterschiedliche Vorgaben beachtet werden. So dürfen Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen aus inländischem Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies gilt jedoch
nur für unentgeltliche Leistungen und nicht für Geldtransfers.