Strittige Kreditkartengeschäfte: Bank muss zahlen 

Wenn ein Bankkunde eine Abbuchung für unrechtmäßig erklärt und den Betrag zurückfordert, muss die Bank ihm beweisen, dass er die Buchung tatsächlich selbst veranlasst hat. Kann sie das nicht und widerruft der Bankkunde Geldüberweisungen, weil er die dieser Abbuchung zugrunde liegenden Kreditkartengeschäfte bestreitet, dann muss sie die abgebuchten Geldbeträge dem Kunden erstatten. Das entschied das Amtsgericht (AG) München (Az: 242 C 28708/08).

Klägerin widersprach Abbuchungen

Im verhandelten Fall besaß die Klägerin ab Mai 2007 bei ihrer Bank einen MasterCard-Vertrag, nach dem die mit Kreditkarte bezahlten Beträge von ihrem Girokonto eingezogen werden sollten. Etwas später stellte die Kundin fest, dass in der Kreditkartenabrechnung Abbuchungen auftauchten, die sie nicht veranlasst hatte. Sie ließ daraufhin die Karte sperren. Die Bank erstattete auch anstandslos die nicht akzeptierten Beträge. Die Kundin selbst ließ dann ein Virenprogramm auf ihrem Computer installieren.

Im September 2007 erhielt sie eine neue Kreditkarte. Einen Monat später bemerkte sie wieder Abbuchungen, die sie nach ihren Angaben nicht veranlasst hatte. Sie ließ auch die zweite Karte sperren, erstattete Strafanzeige und versicherte an Eides statt, dass sie die Umsätze nicht getätigt habe.

Daraufhin erhielt sie die nunmehr dritte Kreditkarte. Aber dann entdeckte sie erneut Abbuchungen, die sie nicht veranlasst hatte. Die Bank erstattete ihr noch weitere 57,74 Euro, den Rest in Höhe von gut 700 Euro jedoch nicht mehr. Daraufhin erhob die Frau Klage beim Amtsgericht.

Beweispflicht liegt bei der Bank

Die Bank argumentierte, die Kundin habe entweder die Abbuchungen selbst veranlasst oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft, die Karte zu nutzen. Im Übrigen hätte sie ihre Computer sofort auf Viren überprüfen müssen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Bank aber nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung in den fraglichen Fällen abgespielt haben soll. Selbst wenn ein Virus im System des Computers der Kundin vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen sein könnten.

Nachdem die Karte mit ihren Nummern bei den vielfachen Einsatzmöglichkeiten allen möglichen Leuten bekannt werden könne, im Übrigen auch Mitarbeitern der Bank, könne ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin zustande gekommen sein, argumentiert das Gericht.

Ohne Beweise muss die Bank zahlen

Da hier die Bank nur mit bloßen Vermutungen arbeite und viele Möglichkeiten der Entstehung des Datenmissbrauches bestünden, komme eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu Lasten der Kundin nicht in Betracht. Demzufolge müsse die Bank den abgebuchten strittigen Betrag der Kundin erstatten.

Leiste die Bank ohne weitere Überprüfung Überweisungen an Unternehmen, deren Berechtigung die Klägerin vorher bereits bestritten hatte, könne sie ihr Risiko, dass sie das Geld vom Händler nicht mehr zurück bekomme, nicht auf die Kundin abwälzen.

 

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