Der auf einem Kontoauszug ausgewiesene Kontostand stimmt nicht mit dem tatsächlichen Stand überein, wenn schon gebuchte Beträge noch nicht wertgestellt wurden. Das kann dazu führen, dass man unbemerkt sein Konto überzieht und Sollzinsen zahlen muss. Damit soll nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.01.07 jetzt Schluss sein.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen entschieden, bei "in bestimmter Weise gestalteten" Kontoauszügen liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Sie führten die Kunden in die Irre und könnten so dazu führen, dass Kunden unbeabsichtigt ihr Konto überziehen und damit gegen ihren Willen eine entgeltliche Dienstleistung der Bank in Anspruch nehmen.
Der Klage lag folgender Fall zugrunde: Ein Kunde der beklagten Bank hat am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhalten, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. Darin enthalten war ein Betrag von 97 Euro, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 Euro ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Bank Sollzinsen belastet.
Bereits das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof blieb ebenfalls ohne Erfolg. Daher müssen die Banken, die ihre Kontoauszüge missverständlich gestalten, diese jetzt umändern.