Rechte und Pflichten von Ebay-Verkäufern 

Den Dachboden entrümpeln und gleichzeitig Geld verdienen? Auktionsplattformen im Internet machen es möglich. Wer allerdings regelmäßig bei eBay verkauft, ist eventuell schon ein gewerblicher Verkäufer. Welche Pflichten dann zu beachten sind, erklärt Banktip..

Oft schätzen Verkäufer ihre Pflichten dem Käufer falsch ein. Eine Abmahnung kann dann die Folge sein. Doch zunächst sollte man sich klarmachen, ob die eigenen eBay-Verkäufe schon als gewerblich gelten.

Privatpersonen und gewerbliche Verkäufer

Die Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Verkäufern erfolgt anhand folgender Merkmale:

Privatpersonen:

  • verkaufen gelegentlich Dingen aus dem Privatbesitz,
  • kaufen Artikeln für den privaten Gebrauch.

Gewerbliche Verkäufer:

  •  kaufen Artikel, um sie weiterzuverkaufen,
  •  verkaufen große Mengen, vor allem Neuwaren,
  •  verkaufen viele Artikel über einen langen Zeitraum.

Es gibt übrigens keine bestimmte Anzahl von Verkäufen, ab der man als gewerblicher Händler gilt. Ausschlaggebend ist, ob das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht erkennt. 

Steuerliche Pflichten

Eine Pflicht zur Einkommenssteuer tritt grundsätzlich ein,

  • wenn der Gewinn aus allen Verkäufen eines Jahres zusammen mehr als 511 Euro beträgt. Gewinn heißt, der Verkäufer hat durch den Verkauf mehr eingenommen, als er selbst für den Artikel bezahlt hat.
  • wenn es sich um eine "nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" handelt. "Nachhaltig" bedeutet, etwas wirkt sich über einen längeren Zeitraum aus. Dies betrifft zum Beipiel die Anzahl der Verkäufe, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die vorausgesetzte Planung und die Absicht von Wiederholung.
  • beim Verkauf von Artikeln die nicht dem "täglichen Gebrauch" entsprechen. 

Gewerbliche Verkäufer müssen ihr Gewerbe beim Finanzamt anmelden. An dieses muss auch die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Einkünfte 17.500 Euro jährlich übersteigen (Kleinunternehmerregelung). Liegen die Einkünfte des Verkäufers über der Grenze von 24.500 Euro, kommt noch die Gewerbesteuer dazu. 

Tip: Wer nicht nur "gelegentlich" sondern in großem Maßstab handelt, wird als gewerblicher Verkäufer eingestuft. Ist das nicht der Fall, liegt die Beweislast beim Verkäufer.

 Widerrufs-, Rückgaberecht und AGBs

Gewerbliche Verkäufer sind generell dazu verpflichtet, den Kunden ein Widerrufs- und Rückgaberecht einzuräumen. Bei wird dieser Text automatisch  zum Artikel eingestellt: "Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückgeben." die Allgemeinen Geschäftsbeingungen (AGB) werden optional angezeigt, falls der Verkäufer sie in "Mein eBay" hinterlegt hat. Bei Privatverkäufern besteht die 14-tägige Widerrufspflicht übrigens nicht?

Gewährleistung und Garantie

Wie bei Unternehmen müssen Verkäufer müssenkönnendürfen

Gewährleistung und Garantie werden oft miteinander verwechselt. Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel an der Ware zwei Jahre einzustehen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kunde ein Anrecht auf Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wichtig: Wer als privater Verkäufer die Gewährleistung umgehen möchte, muss die richtige Formulierung finden. Nur mit der Klausel "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" können Privatverkäufern die Gewährleistung ausschließen.

Wichtig: Die Gewährleistung deckt nur die Fehler ab, die bei der Übergabe schon vorhanden sind.

Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Dieser versichert damit dem Käufer, dass der Artikel seinen Zustand noch eine gewisse Zeit behalten wird.

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Vermögensumschichtung?

 

Impressumspflicht

Für gewerbliche? Verkäufer besteht eine Impressumspflicht. Das heißt, auf ihrer Seite muss Name und Anschrift zu finden sein. Seit 2008 veröffentlicht eBay diese Daten jedoch automatisch.

 

"Wer gelegentlich alte DVDs, gelesene Bücher oder auch einmal sein gebrauchtes Fahrrad bei eBay versteigert, wird auch in Zukunft seine Steuererklärung nicht ändern müssen. Wer jedoch eine erheblich größere Anzahl an Transaktionen aufweist und hierbei entsprechend hohe Umsätze erzielt (etwa durch das Auflösen von Sammlungen oder das stückweise Veräußern einer Erbmasse), sollte sich vorsichtshalber über eine eventuell anfallende Umsatzsteuer informieren."

 

Urteil vom 22.9.2010, Az. 1 K 3016/08

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