Bank darf Schufa Auskunft geben 

In einem jetzt veröffentlichten Urteil des OLG Saarbrücken (Az.: 8 UH 323/05-99) haben die Richter entschieden, dass eine Bank auch sogenannte Negativmerkmale ihrer Kunden an die Schufa übermitteln darf. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn eine konkrete Einwilligung gerade in die Übermittlung von Negativmerkmalen nicht vorliegt.

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Frau für ein Darlehen ihres Mannes verbürgt. Als dieser das Darlehen nicht mehr zurückzahlen konnte, wurde sie von der darlehensgebenden Bank in Anspruch genommen. Die Bank beantragte einen Mahnbescheid gegen die Frau und teilte diesen Fakt der Schufa mit. Die Eheleute hatten zuvor bei der Bank, bei der sie auch ein Girokonto hatten, eine sogenannte Schufa-Klausel unterzeichnet. In dieser stimmten sie der Übermittlung von "Daten über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieser Kontoverbindung" zu. Des Weiteren behielt sich die Bank vor, auch sogenannte Negativmerkmale (z.B. die Beantragung eines Mahnbescheides gegen den Bankkunden) zu melden. Allerdings hatten die Eheleute dazu keine Einwilligung erteilt. Die Frau machte später geltend, sie habe durch den Schufa-Eintrag keinen Kredit bekommen, um damit die Forderung der Bank zu begleichen.

Das OLG Saarbrücken entschied jedoch, dass die Meldung des Mahnbescheidantrages an die Schufa gleichwohl rechtmäßig war. Eine Übermittlung sei im konkreten Fall zwar nicht von einer Einwilligung gedeckt, aber dennoch gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Danach dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und der betroffenen kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse geltend machen kann.

Die SCHUFA habe die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu übermitteln, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen, so dass Gericht. Darüber hinaus diene die Übermittlung von Merkmalen an die Schufa auch der Allgemeinheit, da so der Gefahr der Überschuldung von Bankkunden vorgebeugt würde. Diese Interessen überwiegen nach Ansicht der Saarbrücker Richter das Interesse der Bankkundin an der Geheimhaltung ihrer Daten. Dass die Forderung der Bank nur zu einem Teil berechtigt war, hielt das Gericht für unbeachtlich. Es sei lediglich die richtige Tatsache übermittelt worden, dass ein Mahnbescheid beantragt wurde.

Darüber hinaus habe die Bank von einer ungerechtfertigten Zahlungsverweigerung der Ehefrau ausgehen dürfen. Die Eheleute hätten im Vorfeld des angestrengten Mahnverfahrens weder auf Schreiben der Bank reagiert noch Einwendungen gegen die Forderung erhoben.

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