Gewährt eine Bank keinen weiteren Kredit mehr, so ist das kein Grund für eine Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt man trotzdem, hat der Kunde die Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Dieses rechtskräftige Urteil fällte das Amtsgericht München (Az: 231 C 171/158/07).
In dem zu Grunde liegenden Fall erhielt die spätere Klägerin von ihrer Bank einen Kredit über 650.000 Euro. Später beantragte die Kundin einen weiteren Kredit in Höhe von 400.000. Euro, den ihr die Bank allerdings verweigerte. Daraufhin kündigte sie den bereits bestehenden Darlehensvertrag. Die Bank verlangte nun von der Kundin einen Betrag von 3.886,- Euro als Vorfälligkeitsentschädigung, weil ihr durch die vorzeitige Kündigung Zinsen verloren gingen. Die Kundin verklagte die Bank auf Rückzahlung der Entschädigung. Sie nannte als wichtigen Grund für ihre vorzeitige Kündigung, sie hätte gezwungenermaßen bei einer anderen Bank einen Kredit aufnehmen müssen.
Das Amtsgericht München gab der Bank Recht. Der Vertrag zwischen Bank und Kundin habe keine Verpflichtung für weitere Darlehensverträge vorgesehen. Wenn die Bank der Kundin nun keinen weiteren Kredit gewährt, sei darin auch keine Vertragsverletzung der Bank zu sehen, die eine kostenlose Kündigung des alten Kreditvertrages rechtfertigen würde.
Die einseitige Erwartung der Kundin, auf Grund des ersten Darlehensvertrages einen zweiten Kredit zu erhalten, sei unangemessen. Die Bank befinde sich daher im Recht, wenn sie den Grund für die vorzeitige Kündigung nicht gelten lasse und die Vorfälligkeitsentschädigung verlange.