Wer in der Mietwohnung ein Gewerbe ausübt, riskiert die Kündigung durch den Vermieter, wenn er den Vermieter nicht vorher um Erlaubnis gefragt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 165/08).
Nach Ansicht der Richter darf der Mieter die Wohnung nur mit Einverständnis des Vermieters zu einem anderen als dem im Mietvertrag bestimmten Zweck benutzen. Der Vermieter könne allerdings im Einzelfall verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, entschied das Gericht.
Dies gelte insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handele, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgingen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Wenn der Mieter jedoch Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt, wie dies die Vermieterin behauptet hatte, dann hat er keinen Anspruch auf eine solche Erlaubnis.
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um einen Mieter, der von seiner Mietwohnung aus als Immobilienmakler tätig war. Daraufhin wurde er von der Vermieterin aufgefordert, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Als er darauf nicht reagierte, erhielt er die Kündigung.