Mit seiner Entscheidung vom Donnerstag hat das Bundessozialgericht (BSG) beim Sonderkündigungsrecht gesetzlich Krankenversicherter für Rechtsklarheit gesorgt. Demzufolge haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf ein zusätzliches Sonderkündigungsrecht, wenn der neu festgesetzte Beitragssatz nach der Fusion zweier gesetzlichen Krankenkassen zu einer neuen Kasse höher ist als vor deren Vereinigung.
Das BSG widersprach in seinem Urteil dem Bundesversicherungsamt (BVA), welches in einem Rundschreiben im März dieses Jahres mitgeteilt hatte, dass ein Sonderkündigungsrecht nicht entstehe.
Geklagt hatte die TAUNUS BKK, wobei sie sich auf eben dieses Schreiben des BVA gestützt hatte. Die TAUNUS BKK wird die Entscheidung des BSG nun so schnell wie möglich umsetzen. Jeder Kläger, der wirksam eine neue Kasse gewählt hat, erhält die ihm entstandenen Beitragsmehrkosten von der TAUNUS BKK erstattet.