Die besonderen Steuervergünstigungen für Denkmal- und Sanierungsobjekte können nur für die Aufwendungen genutzt werden, die nach der Anschaffung der Immobilie angefallen sind.
Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (AZ: 10 K 2706/08) entschieden. Nach Meinung der Finanzrichter handelt es sich bei den Steuervergünstigungen um eine personenbezogene Steuerbegünstigung, so dass die Steuervorteile erst dann greifen können, wenn das Eigentum erworben worden ist. Wer also solche Steuervorteile in Anspruch nehmen will, sollte darauf achten, dass er das Objekt erst erwirbt, bevor die Renovierungsmaßnahmen beginnen. (optimal-absichern.de)