EU-Richtlinie für Haustürgeschäfte gilt nicht für Immobilienkaufverträge
Nach Ansicht von Philippe Léger, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), ist bei Haustürgeschäften bzgl. Immobilienkaufverträgen kein Widerruf möglich. Die EU-Richtlinie für Haustürgeschäfte gelte seiner Meinung nach ausdrücklich nicht für Immobilienkaufverträge. Diese Ansicht hat der Generalanwalt am in seinem Schlussantrag vertreten.
So könnten sich geschädigte Verbraucher seiner Auffassung nicht auf das EU-Recht berufen, um einen Vertrag über einen Immobilienkauf zu widerrufen. Die Stellungnahme des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. In den meisten Fällen folgt der EuGH jedoch dem Generalanwalts. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt erwartet.
Vorgelegt hatte das Landgericht Bochum dem Gerichtshof die Frage, ob ein kreditfinanzierter Kaufvertrag für eine Immobilie widerrufen werden kann, wenn er als "Haustürgeschäft" abgeschlossen wurde. Die Bochumer Richter bezweifeln, dass sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit den EU-Vorschriften für den Verbraucherschutz vereinbaren lässt.
(bs)
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