Vermieter von gewerblichen Immobilien oder Objekten können unter bestimmten Voraussetzungen die Versorgung ihrer Mieter mit Energie, Heizung oder Wasser einstellen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az. XII ZR 137/07).
Der Vermieter, der laut Mietvertrag für die Energiebelieferung zuständig ist, darf die Versorgung allerdings nur einstellen, wenn er dem Mieter wegen Zahlungsverzug bereits fristlos gekündigt hat. Zudem muss der Vermieter die Einstellung der Versorgung mit angemessener Frist ankündigen.
Im verhandelten Fall hatte ein Hausbesitzer in einer von ihm vermieteten Gaststätte Warmwasser und Heizung abgestellt. Daraufhin konnte der Mieter die Gaststätte nicht mehr weiter betreiben und verklagte den Vermieter. Der BGH gab dem Vermieter Recht und entschied, dass keine "unzulässige Selbstvollstreckung" vorliegt. Im Gegensatz zum Auswechseln von Türschlössern greift die Versorgungssperre nicht in den Besitz des Mieters ein.