Wenn eine Immobilie nicht zu vermieten ist, kann der Vermieter einen Erlass der Grundsteuer beantragen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 9 C 8.07). Des weiteren erkennt das Gericht auch Mietminderungen von mehr als 50 Prozent als Grund für einen Teilerlass der Grundsteuer an.
Der Hausbesitzer muss jedoch nachweisen, dass er das Objekt zum ortsüblichen Preis zur Vermietung angeboten hat. "Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder darunter muss er nicht abgeben", urteilten die Verwaltungsrichter. Das Gericht stellt aber die Bedingung, dass der Hausbesitzer Maßnahmen vornimmt, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können. Diese müssen dem Hausbesitzer aber wirtschaftlich zumutbar sein.
Wer von dem Gerichtsurteil profitieren will, sollte sich beeilen. Der Antrag auf einen Grundsteuererlass muss bis zum 31. März eingereicht sein. Die Steuerberatungsgesellschaft DHPG empfiehlt folgendes Vorgehen:
- Voraussetzungen prüfen: Sinkende Mieteinnahmen alleine rechtfertigen noch keinen Grundsteuererlass. Strukturell bedingte, dauerhafte Leerstände oder Mietminderungen von mehr als 50 Prozent können relevante Umstände sein. Ein Selbstverschulden etwa in Form überhöhter Mietforderungen darf nicht vorliegen. Klarheit verschafft eine Einzelfallprüfung z.B. durch externe Berater mit Auswertung der laufenden Geschäftszahlen.
- Beweisvorsorge treffen: Bloße Behauptungen reichen nicht aus. Die öffentliche Hand gewährt einen individuellen Grundsteuererlass nur bei konkreten Nachweisen. Immobilienbesitzer sollten frühzeitig Belege sammeln. Ein ortsüblicher Mietspiegel und eine Gesamtaufstellungen der Mieteinnahmen bieten gute Argumente. Wer Immobilienanzeigen schaltet, beweist Eigeninitiative.
- Fristen wahren: Wer zu spät kommt, verliert seine Ansprüche. Ein Antrag auf Grundsteuererlass muss bis spätestens 31. März für das Vorjahr eingereicht werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.