Wenn eine Tiefgarage nur von einer begrenzten Personengruppe genutzt wird, so besteht nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht für den Vermieter der Garage. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ 454 C 28946/12).
In dem Fall verließ eine Frau die Tiefgarage in ihrem Wagen. Um einen geparkten Auto in der Ausfahrt auszuweichen, setzte sie noch einmal zurück. Die Tür der Garage schloss sich jedoch bereits und beschädigte dabei den Golf der Frau.
Sie verlangte, dass die Haftpflichtversicherung der Vermieterin für den Schaden am Auto aufkommt. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab. Schließlich funktioniere die Tür ohne Fehler, die Funktionsweise der Tür wäre der Fahrerin bekannt.
Die Fahrerin sah dies anders. Das Tor hätte sich nicht schließen dürfen. Bevor das Auto durchgefahren sei. Außerdem fehle eine Gummilippe an der Tür. Diese hätte den Schaden verhindern können.
Das Gericht gab der Versicherung recht. Die Vermieterin hafte nicht für den Schaden. Damit muss auch die Versicherung nicht dafür einstehen. Das Tor weise keinen Mangel auf. Es handele sich um eine verkehrsübliche Anlage.
Eine sichere und modernere Anlage sei nicht nötig, da die Garage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sei. Sie sei nicht dem allgemeinen Verkehr geöffnet. Es bestehe nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Der Personenkreis könne sich dem Gericht zufolge über die Funktionsweise des Tors informieren.