In Kaufverträgen für Immobilien muss die Provision nicht in genauer Höhe stehen. Es reicht, wenn der Prospekt grundsätzlich darauf hinweist, dass eine Provision im Kaufpreis enthalten ist.
Beim Immobilienkauf liegt es am Käufer, sich nach der Höhe von Provisionen zu erkundigen. Weist der Verkaufsprospekt grundsätzlich auf eine Provision hin, dann reicht das. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied jetzt, dass das Verschweigen der genauen Höhe noch keine arglistige Täuschung bedeutet (Az.: XI ZR 149/11).
In dem Verfahren, das die Karlsruher Richter zu entscheiden hatten, ging es um den Immobilienverkaufsprospekt einer Bank. Darin hatte die kreditgebende Bank zwar darauf hingewiesen, dass vom Gesamtaufwand 76,70 Prozent auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" entfielen. Sie hatte aber verschwiegen, dass darin eine Provision von 18,24 Prozent enthalten war.
Nach Auffassung des BGH wies der Prospekt ausreichend deutlich darauf hin, dass Provisionen anfielen. Außerdem habe sich kein Anhaltaspunkt dafür gefunden, dass die Berater die Provisionen verschwiegen hätten.