Keine Mitteilung an Schufa ohne Interessenabwägung 

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-10 U 69/06) hat der Praxis, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder ohne das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa weiterzuleiten, eine Absage erteilt.

Im Streitfall hatte ein Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung unwirksam. Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen von Leasinggeber bzw. Schufa andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben.

Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, hiergegen kann allerdings noch Beschwerde eingelegt werden.

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