Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Zypries’ Vorschläge sollen in das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (sog. Risikobegrenzungsgesetz) aufgenommen werden, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.
Ministerin Zypries beobachtet den Forderungsverkauf an Finanzinvestoren mit Sorge. "Wer sein Haus oder seinen Betrieb mit Hilfe eines Bankkredits finanziert und seine Raten ordentlich zahlt, muss sicher sein, dass niemand sich aus den Sicherheiten bedient", so die Ministerin.
Zum besseren Schutz der Darlehensnehmer sollen künftig Maßnahmen wie Pflicht zum Angebot von nicht abtretbaren Darlehensverträgen beitragen. Insbesondere Unternehmen ist es derzeit sogar noch verboten, nicht abtretbare Kreditverträge mit Banken abzuschließen. Bei abtretbaren Forderungen sollen Kreditanbieter verpflichtet werden, die Abtretung gegenüber dem Darlehensnehmer anzuzeigen. So könne er sich entscheiden, ob er auch mit dem neuen Vertragspartner eine längerfristige Vertragsbeziehung unterhalten möchte, heißt es aus dem Justizministerium.
Auch soll der Kreditgeber künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Damit soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.
Bei Grundstücksdarlehen strebt Ministerin Zypries ebenfalls Verbesserungen an. Der besondere Kündigungsschutz, den derzeit nur Verbraucherdarlehen genießen, soll auf Grundstücksdarlehen ausgeweitet werden. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn die rückständigen Raten eine gewisse Höhe erreicht haben. Bei Grundstücksdarlehen galt diese Regelung bislang nicht, so dass schon gekündigt werden konnte, wenn nur ein geringfügiger Zahlungsrückstand bestand.
Letztendlich sollen Geschädigte einer unberechtigten Zwangsvollstreckung unkomplizierter Schadenersatz fordern können. Hat sich der Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde unterworfen, so darf sich der Kreditgeber aufgrund dieser Urkunde nicht an den Sicherheiten bedienen, wenn die Raten ordnungsgemäß bezahlt werden. Tut er es doch, muss man für den Schadenersatzanspruch nachweisen, dass der Kreditgeber wusste, dass er das eigentlich nicht darf. Künftig soll dieses Erfordernis wegfallen, der Kreditgeber in solchen Situationen somit verschuldensunabhängig haften.