Wird der SCHUFA nach dem 1. Januar 2007 eine Forderung von nicht mehr als 1.000 Euro gemeldet, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig wieder aus dem Datenbestand gelöscht werden.
Grundsätzlich können der SCHUFA nur offene, ausreichend gemahnte und unbestrittene Forderungen gemeldet werden. Voraussetzungen für die neue kurzfristige Löschung sind darüber hinaus, dass der Eintrag der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 gemeldet wird, der Forderungsbetrag nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und diese Forderung innerhalb eines Monats beglichen sowie der Ausgleich vom Gläubiger der SCHUFA mitgeteilt wird.
Darüber hinaus darf es sich nicht um eine titulierte Forderung wie etwa einen Vollstreckungsbescheid handeln. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, löscht die SCHUFA die entsprechenden Daten vorzeitig - bisher waren sie nach Erledigung noch drei Jahre zum Jahresende in der Kreditbiographie des Bürgers notiert. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Regelung.