Miete: Wohnungsgröße im Mietvertrag zählt 

Mieter sollten ihre neue Wohnung ausmessen, bevor sie den Mietvertrag unterschreiben. Bei Mieterhöhung darf der Vermieter nämlich die im Mietvertrag genannte Quadratmeterzahl zugrunde legen, auch wenn die Wohnung in Wirklichkeit kleiner ist. Die Abweichung darf aber nicht mehr als zehn Prozent betragen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 205/08).

Im konkreten Fall hatte eine Mieterin vor Gericht gestanden, in deren Mietvertrag die Wohnfläche mit 55,75 Quadratmetern angegeben ist. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 Quadratmeter. Die Vermieterin hatte die Miete erhöht und dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 Quadratmeter zugrunde gelegt.

Die Mieterin weigerte sich, die Mieterhöhung zu akzeptieren. Die Vermieterin klagte und gewann nun in letzter Instanz. Die Richter entschieden, dass die Mieterhöhung nichts an den im Mietvertrag vereinbarten Grundlagen geändert hat. Die Art der Berechnung der Mieterhöhung war korrekt und die Mieterhöhung selbst damit auch.

Wenn die Wohnung aber tatsächlich mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, dann kann der Mieter sogar fristlos kündigen. Auch das hat der BGH in einem früheren Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 142/08).

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