Kinder sind keine Untermieter. Dies gilt auch bei Volljährigkeit und vorherigen Auszug. An dieses Urteil des Landgericht Potsdam erinnert "Stiftung Warentest" (Az. 4S 96/12).
In dem Fall kündigte ein Vermieter einer Mieterin die Wohnung, da die Tochter der Frau in die Wohnung eingezogen war. Dafür fehlte jedoch die Erlaubnis, die bei einem Untermieterverhältnis nötig ist. Ein Amtsgericht bestätigte diese Kündigung.
Das Landgericht Potsdam widersprach und wies die Klages des Vermieters ab. Steht genug Raum zur Verfügung, kann ein Mieter das eigene Kind aufnehmen. Der Mieter muss dabei nicht um Erlaubnis bitten, es besteht durch die familiäre Bindung eine Privilegierung. Diese besteht nicht nur bei minderjährige, wirtschaftlich abhängigen Kindern.