Neue Gesetzesregelungen ab 2005 

Am 1.Oktober 2004 hat der Deutsche Bundestag neue Regelungen zur Pflegeversicherung und zur Versicherung für Zahnersatz verabschiedet. Zum 1. Januar 2005 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung von Familien in der Pflegeversicherung umgesetzt. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen danach ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 Prozent künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert.

Eltern werden im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern in der Pflegeversicherung entlastet. Rentner über 65 Jahren sind von dieser Regelung nicht betroffen. Auch Empfänger des Arbeitslosengeldes II müssen den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zahlen.



Ab dem 1. Juli 2005 wird die Finanzierung des Leistungsanspruchs für Zahnersatz neu geregelt. Um die Lohnnebenkosten zu entlasten wird der Beitrag für den Zahnersatz in Höhe von 0,4 Beitragssatzpunkten künftig nicht mehr zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern von den Versicherten allein bezahlt werden. Zudem sah die Gesundheitsreform bislang einen Sonderbeitrag von 0,5 Prozentpunkten vor, den die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu zahlen haben. Dieser Sonderbeitrag von 0,5 Beitragssatzpunkten wird ab Juli 2005 zusammen mit dem Beitrag für Zahnersatz von 0,4 Prozentpunkten erhoben. Die Versicherung für Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und am Umfang des Leistungsanspruches wird nichts geändert. Die Höhe des Versicherungsbetrages, den die Versicherten allein tragen werden, wird einkommensabhängig sein. Das Gesetz verpflichtet jedoch die gesetzlichen Krankenkassen, die durch die Neuregelung des Zahnersatzes erwarteten Einsparungen an die Versicherten zurückzugeben und für eine Senkung des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung zu nutzen.

(jb)



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