Wer für eine Arbeitsstelle zurück nach Deutschland zieht, kann den Umzug bei den Werbungskosten geltend machen. Die Krankenkasse BKK vor Ort erinnert an dieses Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (4 K 6/12).
In dem Fall ging es um eine Lehrerin. Sie zog aus privaten Gründen ins Ausland. Jahre später zog sie für eine Stelle zurück nach Deutschland. Sie machte den Umzug in der Steuererklärung über die Werbungskosten gelten. Sie war der Auffassung, dass der Umzug beruflicher Natur war.
Das Finanzamt kannte den Umzug bei den Werbungskosten nicht an. Die Lehrerin klagte. Das Gericht urteilte für sie. Der Rückzug war beruflicher Natur. Damit seien die Kosten steuermindernd. Es sei nicht wichtig, dass sie aus privaten Gründen Deutschland verlassen habe und ob sie im Ausland berufstätig war.