Wer einem Mieter aus vorgetäuschtem Eigenbedarf kündigt, muss Schadensersatz zahlen. Wer also Eigenbedarf anmeldet und einen Mieter auf die Straße setzt, muss dann das Mietobjekt auch selbst nutzen oder Schadensersatz zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VII ZR 231/07).
Geklagt hatte eine Mieterin, die aus ihrer Wohnung ausgezogen war, nachdem ihr die Vermieter mehrfach wegen Eigenbedarf gekündigt hatten. Sogar eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen hatte die Vermieterpartei angedroht. Unmittelbar nach dem Auszug boten die Beklagten das Haus über einen Makler zum Verkauf an, von dem sie später Abstand nahmen.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Beklagten hätten den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie verlangte auf dem Klageweg die Rückgabe der Wohnung oder Schadensersatz. In letzter Instanz gab ihr der Bundesgerichtshof Recht.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein (ehemaliger) Mieter auch dann Schadensersatzansprüche wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs hat, wenn der (ehemalige) Vermieter den Eigenbedarf nur mündlich erwähnt hat, er aber in der Kündigung nicht als Grund genannt ist. Der Schadensersatzanspruch gilt nach dem Urteil der Richter sogar dann, wenn der Mieter aus freien Stücken aus der Wohnung ausgezogen ist, weil der Vermieter ihm gegenüber Eigenbedarf angemeldet hat.