Schmerzensgeld für falschen Schuldner 

Nicht nur bei Boulevardsendungen im Fernsehen ist die Masche beliebt, bei Schuldnern in Zahlungsschwierigkeiten mit einem Kamerateam und einem Gerichtsvollzieher einzumarschieren und die überraschte Person mit ihrem Fehlverhalten zu konfrontieren. Diese Praxis musste ein Fernsehsender nun teuer bezahlen.

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I hat einen Fernsehsender zu einem Schmerzensgeld in Höhe von über € 5.000 verurteilt (Az.: 9 O 18165/07).

Der Sender hatte in seinem Programm im Juni 2007 über die Arbeit einer Münchner Gerichtsvollzieherin berichtet. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichtsvollzieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betritt. Dort trifft die Gerichtsvollzieherin einen nur mit einer Unterhose bekleideten Mann, der bei der Kontrolle seines Ausweises brav seinen Namen nennt. Problem bei der Sache: Der aus der Slowakei stammende Mann war – wie sich noch während des Drehs herausstellte – nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem.

Der Slowake verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser – für den ihn entwürdigenden – Szene auf Schmerzensgeld. Das verklagte Unternehmen verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger erklärte dem Gericht hingegen, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen.

Auch das Gericht sah es als eine Überrumpelung an, von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen. Hinzu kam – so die 9. Zivilkammer –, dass das Kamerateam durch das Betreten der Wohnung den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt und eben diese Situation dann ausgenutzt hat, um dem Kläger ein Einverständnis abzuringen. Ein solch sittenwidrig erworbenes Einverständnis ist nichtig. Eine wirksame Einwilligung in die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sah die Kammer daher als nicht gegeben und verurteilte den Sender zur Zahlung eines beträchtlichen Schmerzensgeldes. Die Rechtskraft des Urteils steht noch aus.

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