Wenn der Eigentümer eines Hauses die Räum- und Streupflicht auf einen Mieter übertragen will, muss es dafür eine eindeutige Vereinbarung geben. Das geht laut dem Versicher ARAG aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm hervor (AZ: I-9 U 38/12).
Ein Mieter war auf einen nicht ordnungsgemäß geräumten Weg vor dem Haus gestürzt und hatte sich verletzt. Daraufhin verklagte er den Hausbesitzer und einen weiteren Mieter, der an diesem Tag Schneedienst hatte. Das Gericht sah nur einen Anspruch gegenüber dem Eigentümer. Dieser habe den Schneedienst nicht eindeutig an den Mieter weitergegeben.
Der Mieter habe nur einen Schneeräumplan erhalten. Dieser war in den Briefkasten geworfen wurden, es war kein Anschreiben enthalten. Außerdem gab es keine entsprechende Vereinbarung mit den Mietern.