Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Wie das Bundesministerium des Innern mitteilt, sollen damit die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Tätigkeit von Auskunfteien transparenter und verbraucherfreundlicher gemacht werden.
Die beschlossenen Regelungen sollen besonders das so genannte Scoringverfahren, bei dem das Kreditrisiko auf Grund abstrakter Kriterien berechnet wird, für Verbraucher nachvollziehbarer machen.
Denn durch neue Formen von Konsumentenkrediten, die gleich an der Kasse gewährt würden sowie durch den gestiegenen Verkauf im Internet würden immer mehr Banken und Firmen auf Daten von Auskunfteien zurückgreifen.
"In Zukunft sollen dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist", erklärt Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU).
Künftig müsse Verbrauchern in allgemein verständlicher Form erklärt werden, wie ihr konkreter Scorewert zustande gekommen sei. Zudem müsse der Betroffene im Fall einer Kreditprüfung das Recht haben, seinen Standpunkt einem Menschen gegenüber zu erklären, wenn sein Begehren vom Computer abgelehnt würde und es für ihn unverständlich sei.
Durch eine entsprechende Rückmeldung des Einzelnen könne die ihm erteilte Auskunft dazu beitragen, dass fehlerhafte Daten korrigiert und der Datenbestand in Auskunfteien generell verbessert würde, erklärt der Bundesinnenminister.
Darüber hinaus wollen die Gesetzeshüter eine bessere Rechtsgrundlage für die Durchführung von Scoringverfahren schaffen. Künftig sollen einheitliche Voraussetzungen
für Scoringverfahren gelten, deren Ergebnis für die Durchführung oder Beendigung eines Vertrages mit dem Kunden verwendet würden. Danach müssen solche Verfahren insbesondere wissenschaftlich fundiert sein.
Immer wieder würde über Probleme berichtet, dass Daten zu schnell oder zu undifferenziert an eine Datensammelstelle übermittelt würden. Im Gesetzesentwurf sei nun festgelegt, dass nur Daten übermittelt würden, die sich direkt auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit- oder Unwilligkeit des Betroffenen beziehen.
Außerdem gilt in Zukunft, dass Kreditinstitute Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung bestimmter Bankgeschäfte (Kredit-, Garantie-, Girogeschäfte mit Überziehungsmöglichkeit) grundsätzlich an Auskunfteien übermitteln dürften und sie nicht mehr die Einwilligung des Betroffenen benötigen.
Zum Thema
Datenschützer: Kriterien zum Scoring offen legen
Mehr Transparenz beim Bonitäts-Scoring