Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hält die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen als abschlussnahe Ertragskomponente für nötig und wird sich nicht der Forderung der Verbraucherzentrale NRW auf Verzicht dieser Gebühr unterwerfen. Die Verbraucherzentrale hat bereits angekündigt, widerspenstige Bausparkassen verklagen zu wollen (banktip.de berichtete).
"Wir sehen einer gerichtlichen Klärung gelassen entgegen", sagte Pressesprecher Stefan Speicher. Bei der Abschlussgebühr handele es sich um eine Preisvereinbarung für Leistungen des Kollektivs einer Bausparkasse gegenüber dem Kunden. Sie sei zudem transparent, weil sie für den Kunden im Antragsformular klar gekennzeichnet sei. „Dies bedeutet eine maximale Kostentransparenz wie sie nur wenige Finanzprodukte aufweisen“.
Die Verbraucherzentrale argumentiere mit einer wissenschaftlichen Einzelmeinung, die im Übrigen ausschließlich von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Thema Bankentgelte ausgehe und nicht das Bausparen betreffe, so Bausparkasse weiter. Die Besonderheiten des Bausparens und die Forderungen des Bausparkassengesetzes seien in der Interpretation der bisherigen Rechtsprechung völlig unberücksichtigt geblieben. Der Gesetzgeber habe es bei der Reform des Bausparkassengesetzes 1990 in seiner Begründung im Hinblick auf den Kollektivcharakter des Bausparens für nötig erachtet, dass die Bausparkassen „die mit der Akquisition neuer Kunden verbundenen Kosten bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss“ erheben.
Die Bausparkasse verweist in diesem Zusammenhang auf die Tarifgenehmigungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese habe bisher keine Tarife ohne Abschlussgebühr genehmigt. Jede Bausparkasse müsse im Interesse ihrer Bausparer ein ausreichendes Neugeschäft generieren können. Dazu müsse sie die mit dem Vertragsabschluss zusammenhängenden Kosten zeitnah decken können.