Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmalig den Vorsteuerabzug für Leistungen zugelassen, die für eine steuerpflichtige Vermietung im europäischen Ausland erbracht wurden, berichtete das Handelsblatt am Freitag. Mit dieser Entscheidung hätte sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gewandt.
Ein Immobilienfonds, der in Deutschland zu diesem Zeitpunkt nicht umsatzsteuerpflichtig tätig war, hatte in den Niederlanden Bürogebäude errichtet und vermietet. Dazu hatte er sich in Deutschland rechtlich sowie steuerlich beraten lassen. Für die Beratungsleistungen erbrachte er Umsatzsteuer, die er sich anschließend vom deutschen Finanzamt zurückholen wollte. Die Mieteinnahmen in den Niederlanden hatte er beim niederländischen Fiskus steuerpflichtig behandelt und entsprechende Abgaben auch tatsächlich erbracht. Das deutsche Finanzamt lehnte die Erstattung der Umsatzsteuer für die Beratungsleistungen ab, da der Kläger die deutschen Umsatzsteuerrichtlinien nicht erfülle.
Der BFH hingegen hielt es für ausreichend, dass die Vermietung im Ausland steuerpflichtig behandelt worden war. Das Finanzamt müsse nun prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine solche Option zur Steuerpflicht vorliegen. Der Kläger und viele andere Unternehmen könnten von der Entscheidung des BFH profitieren.
(cu)
Tipps der Redaktion: |