Unwirksame Lebensversicherung für Kleinkinder 

Lebensversicherungen für Kleinkinder, bei der vor Vollendung des 7. Lebensjahres der Todesfall mit hohen Versicherungssummen abgedeckt wird, sind oft unwirksam. Denn hier sieht das Gesetz einige Besonderheiten vor. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin.

Soll beispielsweise ein Dreijähriger versicherte Person werden und wird im Vertrag eine Todesfallsumme über den üblichen Beerdigungskosten von 8000 Euro vereinbart, reicht nicht allein die Zustimmung der Eltern aus. Zum Schutz des Kindes muss in einen solchen Vertrag ein Ergänzungspfleger, der über das Vormundschaftsgericht beantragt wird, einwilligen. Diese Einwilligungserklärung muss schriftlich und vor Vertragsabschluss abgegeben werden. Ohne sie ist der Vertrag rechtsunwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht mehr möglich. Das hat zur Folge, dass diese Verträge rückwirkend aufzulösen und damit die bisher geleisteten Einzahlungen zurückzuerstatten sind.

Wer in der Vergangenheit seine unter sieben Jahre alten Kinder oder Enkelkinder mit einer Lebensversicherung bedacht hat, sollte diese Verträge auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen.

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