Urteil: Überzogene Maklerprovision ist sittenwidrig 

Unangemessen hohe Maklergebühren sind sittenwidrig, wodurch der gesamte Maklervertrag ungültig wird. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 18 U 59/07).

Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Makler von einer Dame, die ihr Haus verkaufen wollte, extrem hohe Maklergebühren in Höhe von 12 Prozent plus Mehrwertsteuer verlangte. Zusätzlich verlangte der Beklagte Makler ein Entgelt in Höhe von 13.340 Euro für Beratungsleistungen in Hinblick auf die zum Haus gehörige Frühstückpension.

Das Gericht urteilte nun, dass die Maklerprovision mit 12 Prozent um ein Vielfaches über den üblichen Gebühren in Höhe von 3 bis 5 Prozent liege. Die Forderung sei damit sittenwidrig überhöht. Es liege ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, urteilten die Richter. Der gesamte Vertrag ist daher ungültig.

Somit habe der Beklagte auch keinen Anspruch auf die bereits gezahlten 13.340 Euro für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der geplanten Veräußerung der Frühstückspension. Zudem sei die Frühstückspension vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft worden. Eine aufwendige Beratung für den Verkauf des Unternehmens sei nicht nötig gewesen. Die Forderungen seien auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte Makler muss der Klägerin die bereits erhaltenen Zahlungen jetzt erstatten.

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