Unverheiratete Paare müssen beim gemeinsamen Hauskauf mehr beachten als Ehepartner: So sollte sich jeder von ihnen als Besitzer des Hauses ins Grundbuch eintragen lassen. Wie die "WELT" in ihrer Onlineausgabe berichtet, drohen im Falle einer Trennung sonst große finanzielle Verluste.
Wenigstens sollte für Denjenigen, der nicht im Grundbuch eingetragen ist, vertraglich ein Wohnrecht vereinbart werden oder anderweitige Ansprüche gegen den Partner, wie bezahlte Handwerkerrechnungen, vertraglich geregelt werden.
Sehr wichtig dabei seien Nachweise darüber, dass einer dem anderen Partner nichts geschenkt habe, sondern in das Haus investierte mit der klaren Absicht, später dann auch dort gemeinsam zu wohnen, sagt der Rechtsexperte Kai Warnecke von der Eigentümerorganisation Haus & Grund. So ließe sich im Fall einer Trennung auch rückwirkend die Rückzahlung eigener Investitionen einklagen.
Beim Kauf sollten beide Partner deshalb einen Vertrag abschließen, der Wohnrecht beziehungsweise Besitzverhältnisse des neuen Hauses beinhaltet – auch wenn dies schon den Aspekt einer möglichen Trennung berührt. "Stets sollte dokumentiert werden, wie viel jeder Einzelne eingebracht hat", sagt Michael von Hinden von der Hamburgischen Notarkammer.
Partnerschaftsvertrag oder GbR
Es gebe grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder erwerben beide Parteien Miteigentumsanteile und schließen dazu einen Partnerschaftsvertrag, der viele Punkte umfassen kann. Oder sie entscheiden sich für einen Erwerb der Immobilie in Form einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts".
Die GbR ist die meist gewählte Form zur Absicherung nichtehelicher Gemeinschaften - etwa beim Hauskauf, schreibt die Zeitung. Denn diese Vertragsform sei an das Bürgerliche Gesetzbuch gebunden und schließe eventuelle Vertragslücken. Dabei werden zwar beide Parteien mit Namen im Grundbuch eingetragen, nicht jedoch der finanzielle Anteil jedes Partners. Wenn aber dieser Anteil nicht ausdrücklich vermerkt ist, gehe der Gesetzgeber von je 50 Prozent aus.
"In jedem Fall sollte man deshalb die unterschiedlichen Beiträge der Partner zum Erwerb der Immobilie berücksichtigen", erklärt von Hinden. "Ist etwa eine Immobilie 200.000 Euro wert und ein Partner hat 80.000 Euro davon übernommen, sollte deshalb unbedingt geregelt werden, wie diese Summe rechtlich berücksichtigt wird", rät von Hinden - etwa dass es sich dabei nicht um ein Darlehen handelt.
Besonders wichtig sei bei nicht verheirateten Paaren eine Absicherung für den Todesfall, so dass der überlebende Partner das Haus bekomme. Diese Absicherung müsse durch einen notariell beurkundeten Erbvertrag geregelt werden. Denn eine gesetzliche Erbberechtigung für einen nichtehelichen Partner gibt es nicht, sagte Michael von Hinden der WELT.