Weihnachten rückt näher. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) erinnert an einige Gerichtsurteile zum Thema Weihnachtsdekoration an und in Wohnungen und Häusern.
Generell gilt, dass Mieter Weihnachtsdekorationen innerhalb der Wohnung so gestalten können, wie sie es wollen. Es sei denn, dabei kommt es zu baulichen Veränderungen. Bei Dekorationen außerhalb der eigenen Wohnung gibt es mehr Regeln.
Lichterketten am Balkon sind zulässig (Landgericht Berlin - 65 S 390/09). Anders sieht es aus, wenn Mieter das Haus großflächig schmücken wollen. Jegliche bauliche Veränderung benötigt die Zustimmung des Vermieters. Das gilt auch, wenn die Häuserwand für die Dekoration nur angebohrt werden müsste.
Die Mieter dürfen auch die Gemeinschaftsflächen des Hauses verzieren. So kann zum Beispiel ein Adventskranz an der Haustür aufgehangen werden. Wenn andere Mieter belästigt oder gefährdet werden, geht es mit der Weihnachtsstimmung zu weit. So dürfen keine weihnachtlichen Duftmischungen im Treppenhaus versprüht werden (Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: 3 Wx 98/03).