Anleitung zur Einkommensteuererklärung - Einkünfte
Am Anfang stellt sich die Frage, welche Arten von Einkünften es gibt und wann sie als steuerpflichtig anzusehen sind. Die Einkommensteuererklärung unterscheidet zwischen folgenden sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Diese Einkünfte bilden die Summe der positiven Einkünfte die nach der Vornahme von Hinzurechnungen und Kürzungen das zu versteuernde Einkommen ergeben. Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird der individuelle Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt) angewandt und somit die zu zahlende Einkommensteuer ermittelt.
Alle Einkünfte, die nicht unter die nachfolgenden Einkunftsarten fallen, bleiben steuerfrei. Dies sind regelmäßig Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Bei Immobilien und Kapitalgeschäften ist jedoch die sogenannte Spekulationsfrist zu beachten. Werden Immobilien zehn Jahre oder Wertpiere ein Jahr nach dem Kauf veräußert, so ist das private Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben aber auch Einkünfte aus Gewinnen, wie zum Beispiel Lotteriegewinne.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder - bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben - nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG zu ermitteln. Bei diesen Gewinneinkunftsarten gilt, dass soweit Einkünfte nicht den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft bzw. selbständiger Tätigkeit zugeordnet werden können, diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein müssen. Zuerst ist also zu prüfen ob nicht vielleicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte
Steuerpflichtige Einkünfte ergeben sich bei diesen sog. Überschusseinkunftsarten, wenn von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abgezogen werden, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).