Steuerreform: Steueränderungen 2006 

Die Steuerreform mit den wichtigsten Änderungen im Überblick

Steuerreform Mit zahlreichen Steueränderungen sind am 1. Januar 2006 die ersten Maßnahmen der neuen Bundesregierung zur Reformierung des Steuersystems in Kraft getreten. Kernpunkte bereits im vergangenen Jahr verabschiedeten Steuerreform ist die Abschaffung der Eigenheimzulage, die Besteuerung von Abfindungen und das Aus der sogenannten Steuersparfonds.

Die Steueränderungen werden in den meisten Fällen erst im Rahmen der jährlichen Steuererklärung spürbar. Denn durch die Steuerreform wird die nächste Steuererstattung für viele Bürger sehr wahrscheinlich geringer oder die Steuernachzahlung höher als bisher ausfallen.

Um bei der Vielzahl der Steueränderungen im Rahmen der Steuerreform nicht den Überblick zu verlieren, sind in der folgenden Übersicht die wichtigsten Steueränderungen für das Jahr 2006 dargestellt. Sie finden hier nur die Neuregelungen, die bereits beschlossen und umgesetzt wurden. Geplante Neuregelungen werden in der Übersicht erscheinen, wenn Sie vom Gesetzgeber umgesetzt wurden.

Thema bisher neu (ab 1. Januar 2006)
Steuersparfonds
§ 15b EStG
Verluste aus sogenannten Steuersparfonds konnten bisher mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verlustverrechnung war nicht beschränkt. Wer nach dem 11.11.2005 einem solchen Steuersparfonds beigetreten ist, kann seine Verluste aus solchen Fonds nur noch mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnen. Betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsfonds und Erneuerbare Energien-Fonds. Private Equity Fonds und Venture Capital Fonds sind von der Regelung nicht betroffen, da sie ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.
Eigenheimzulage Der Bau oder Kauf von Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken wurde vom Staat mit bis zu 1.250,- Euro pro Jahr gefördert. Seit 1.1.2006 gibt es die Eigenheimzulage nicht mehr. Die Förderung bekommt nur noch derjenige, der vor dem 1.1.2006 mit dem Bau begonnen bzw. einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Wer die Förderung bereits vor dem 1. Januar 2006 bekommen hat, erhält sie auch bis zum Ende der Förderdauer.
Abfindungen
§ 3 Nr. 9 EStG
Bisher waren Abfindungen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu einem Betrag von max. 11.000,- Euro steuerfrei. Seit 1.1.2006 unterliegen auch Abfindungszahlungen der Steuerpflicht. Eine Übergangsregelung gewährleistet die Steuerfreiheit für Altfälle: Wer 2005 noch einen Abfindungsvertrag geschlossen bzw. eine Klage noch anhängig gemacht hat, kann sich auf die alte Rechtslage berufen, wenn die Abfindung bis spätestens 31.12.2007 ausgezahlt wurde.
   
   
Übergangsgelder
§ 3 Nr. 10 EStG
Übergangsgelder und -beihilfen z.B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz konnten ebenfalls steuerfrei bezogen werden. Diese Gelder sind ab 2006 ebenfalls zu versteuern. Auch hier gibt es allerdings eine Übergangsregelung für Entlassungen, die vor 2006 vollzogen wurden. Die Gelder müssen ebenfalls bis spätestens 31.12.2007 ausgezahlt worden sein (bei Soldaten bis 31.12.2008).
Heirats- und Geburtsbeihilfen
§ 3 Nr. 15 EStG
Der Arbeitgeber konnte seinem Arbeitnehmer bis zu 315,- Euro steuerfrei zur Heirat oder Geburt eines Kindes gewähren. Ab 2006 fällt die Steuervergünstigung für solche Zahlungen weg.
Degressive Abschreibung für Mietwohnungen
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG
Ausgaben für Mietwohngebäude konnten degressiv, d.h. absteigend (erst viel, in den Folgejahren weniger) abgeschrieben werden. Für Mietwohngebäude fällt diese Art der Abschreibungsmöglichkeit ab 2006 weg. Es bleibt nunmehr nur die Möglichkeit der linearen Abschreibung.
Steuerberatungs-kosten
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Kosten für die Steuerberatung konnten als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges fällt ab 1.1.2006 weg. Der Abzug als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgabe bleibt weiterhin möglich. So wird z.B. das Ausfüllen des Mantelbogens oder der Anlage Kind dem privaten Bereich zugeordnet und die Kosten dafür sind weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten absetzbar. Früher griff hier der Sonderabgabenabzug ein.

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