Umzugspauschale: Höhere Beträge ab Februar 2017 

Umzugspauschale

Wie in den Jahren zuvor, so steigt auch 2017 die Umzugskostenpauschale weiter an. Die Umzugspauschale gilt immer dann, wenn ein Umzug auf beruflichen Gründen stattfinden muss. Die Kosten für den Umzug können mit einem Pauschalbetrag abgesetzt werden.

In diesem Jahr stieg die Umzugskostenpauschale bereits von 730 Euro auf 746 Euro für Singles, und von 1.460 Euro auf 1.493 Euro für Verheiratete und Lebenspartner. Beim Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige ging es von 322 Euro auf 329 Euro nach oben.

Zum 1. Februar des kommenden Jahres steigt die Umzugspauschale erneut, und diesmal sogar noch deutlich. Für Singles geht es nun auf 764 Euro, was immerhin eine Erhöhung um 18 Euro bedeutet beim pauschal möglichen Absetzungsbetrag. Für Verheiratete und Lebenspartner steigt die Umzugskostenpauschale um 31 Euro auf 1.528 Euro an. Bei dem möglichen Erhöhungsbetrag geht es auf 337 Euro nach oben, der Pauschalbetrag steigt hier um 8 Euro.

Beruflichen Umzug steuerlich absetzen
Die Umzugskostenpauschale kann sich für Sie lohnen, wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen. Sie haben dann die Möglichkeit, die Kosten pauschal als Werbungskosten abzusetzen. Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht für Sie übernimmt.

Das Steuerrecht bietet Ihnen dann zwei Möglichkeiten an. Sie können die tatsächlichen entstandenen Umzugskosten von der Steuer absetzen, oder Sie kombinieren die tatsächlichen Kosten mit der Umzugskostenpauschale, und setzen den Betrag entsprechend ab.

Festgelegt wird die Umzugspauschale vom Bundesfinanzministerium. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um den genannten Erhöhungsbetrag bei jedem Kind, und jedem weiteren Angehörigen. Der neue Pauschalbetrag gilt ab 1. Februar 2017.

Wichtig bei der Umzugskostenpauschale ist übrigens nicht, wann die Möbel in den Lkw geladen werden, das heißt, wann der Umzug beginnt. Sondern es zählt der Tag, an dem die Möbel und der Hausrat am neuen Wohnort ausgeladen werden. Ist dies der 31. Januar 2017, zählt noch der alte Pauschalbetrag, ist dies bereits der 1. Februar des kommenden Jahres, zählt der neue Betrag für die Umzugspauschale.

 

 

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