Selbstständige Unternehmer, die bei ihrer Steuererklärung die Anlage EÜR ausfüllen müssen, könnten dieser Pflicht bald entledigt sein. Das Finanzgericht Münster hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass für eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht zwingend die Anlage EÜR auszufüllen ist (Az.: 6 K 2187/08).
Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf dem amtlichen Steuerformular – Anlage EÜR – vorzunehmen.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster konnte eine solche Verpflichtung jedoch nicht erkennen. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Rechtsverordnung - hier § 60 Abs. 4 EStDV – sei keine ausreichende Grundlage für eine Pflicht zum Ausfüllen der Anlage EÜR. Anstatt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung hätte eine solche Pflicht durch ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz geregelt werden müssen.
Keine Vereinfachung durch Anlage EÜR
Die Anlage EÜR vereinfache die Steuererklärung auch nicht, sondern erschwere sie jedenfalls für jene Unternehmer, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Außerdem würden Unternehmer, die die Anlage EÜR ausfüllen müssten, gegenüber Unternehmern die ihren Gewinn per Bilanz ermitteln, ungleich behandelt.
Das Finanzgericht Münster hat in diesem Fall die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort ist sie bereits unter dem Aktenzeichen X R 18/09 anhängig.
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