Arbeitszimmer auf anderer Etage ist "außerhäuslich" 

Die Kosten eines Arbeitszimmers, das in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, können unbeschränkt steuerlich abgezogen werden, weil es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 10 K 839/04) entschieden.

Kosten für ein "häusliches" Arbeitszimmer können seit 2007nur noch ausnahmsweise dann steuerlich abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Die Abgrenzung zwischen einem "häuslichen" und einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer wurde damit noch wichtiger.

Im konkreten Fall wohnten die Kläger im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im 1. OG befand sich eine Wohnung, die an die Mutter des Klägers vermietet war und ein kleines, abgetrenntes Appartement, das der Kläger als Arbeitszimmer nutzte. Ein direkter Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer bestand nicht. Der Senat schloss sich nicht der Auffassung des Finanzamtes an, dass im Streitfall schon deshalb ein sog. "häusliches" Arbeitszimmer anzunehmen sei, weil das Zimmer sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe. Da zum Arbeitszimmer kein direkter Zugang von der Wohnung des Klägers existiert, sei von einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer auszugehen, so die Kölner Richter. Da das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, muss nun das höchste deutsche Finanzgericht in München in der Sache entscheiden.