Aus zwei mach drei - steuerfrei 

Überlange Steckzigaretten müssen nicht höher besteuert werden, nur weil man aus ihnen mehrere Zigaretten herstellen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VII B 251/07).

Der Steuertarif des Tabaksteuergesetzes (TabStG) setzt sich für Zigaretten aus einem stückbezogenen und einem wertbezogenen Anteil zusammen. Der stückbezogene Anteil (derzeit 8,27 Cent je Stück) wird je begonnene 9 cm Länge der Zigarette (ohne Filter) erhoben. Unter den Begriff der Zigarette fallen auch die seit Ende 1993 im Handel angebotenen überlangen Tabakstränge, die vom Verbraucher in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden (sog. Steckzigaretten).



Im Streitfall stellt die Klägerin solche Tabakstränge mit einer Länge von ca. 17,7 cm her und vertreibt sie in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen. Auf der Innenseite der Packungen weist sie durch Abbildungen darauf hin, wie durch Zerschneiden eines Tabakstrangs in gleiche Teile drei rauchfertige Zigaretten, insgesamt also 30 Zigaretten, hergestellt werden können. Beim zuständigen Hauptzollamt bestellte die Firma jedoch Bogen mit Steuerzeichen für 20 Zigaretten je Packung. Die Behörde verweigerte die Steuerzeichen, weil die Firma auf der Innenseite der Packungen eine Mengenangabe mache, die von den Angaben auf den bestellten Steuerzeichen abweiche.



In dem daraus entbrannten Rechtsstreit über die zutreffende Steuerzeichenschuld entschied nunmehr der Bundesfinanzhof zugunsten der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Hauptzollamtes liege dem TabStG ein einheitlicher Zigarettenbegriff zugrunde. Sowohl bei den rauchfertig angebotenen als auch bei den Steckzigaretten sei für die Besteuerung des jeweiligen Tabakstrangs als eine Zigarette allein der objektive Umstand maßgeblich, dass eine Länge von 9 cm (ohne Filter und Mundstück) nicht überschritten werde. Ein Tabakstrang wie im Streitfall mit einer Länge von 17,7 cm sei also als zwei Zigaretten zu besteuern. Damit sei dem Sinn und Zweck der Regelung, Steuerumgehungen durch Herstellung überlanger Tabakstränge zu verhindern, Genüge getan. Die subjektiven Vorstellungen, Empfehlungen oder Anweisungen des Herstellers, aus einem solchen Strang mehr als zwei Zigaretten zu gewinnen, seien für die Besteuerung unbeachtlich. Dies entspreche auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in der Richtlinie 95/59/EG, weshalb es einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht bedürfe.