Auto: Neuwagen für Mitarbeiter werden günstiger 

Für die Mitarbeiter von Autoherstellern wird der Neuwagenkauf möglicherweise künftig billiger. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils, den der Automobilarbeiter zu versteuern hat, dürfen die Finanzämter künftig nicht mehr einfach vom Listenpreis laut Hersteller ausgehen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.



Die Ausgangsgröße der Ermittlung des "geldwerten, lohnsteuerrechtlich erheblichen, durch einen Personalrabatt veranlassten Vorteils" müsse der Endkundenpreis sein, zu dem das Fahrzeug verkauft werde. Die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers darf das Finanzamt demzufolge nur dann als Endpreis annehmen, wenn das betreffende Auto nirgends unterhalb dieser Preisempfehlung verkauft wird.



Listenpreis im Handel nicht mehr üblich



Schon 2003, dem Jahr in dem der Kläger sein Auto gekauft hatte, sei die unverbindliche Preisempfehlung in aller Regel nicht der Preis gewesen, zu dem Autos im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten würden, argumentierten die Richter. Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Autoherstellers. Er und alle anderen Autoarbeiter können nun hoffen, für den Neuwagenkauf geringer als bisher vom Finanzamt belastet zu werden.



Baden-Württembergs Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) hatte vor einigen Tagen vorgeschlagen, der Gesetzgeber solle den Finanzverwaltungen vorschreiben beim Neuwagenkauf durch Werksangehörige nicht mehr den Listenpreis als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Oettinger wollte damit den Verkauf von Neuwagen an Werksangehörige ankurbeln.