Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: VII R 25/08) entschieden, dass ein an eine Bank gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung unzulässig ist. Das Ersuchen betraf die Ausgabe von sog. Bonusaktien (Treueaktien), die den Inhabern der Aktien der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist zugeteilt worden waren.
Der Bezug solcher Bonusaktien ist nach einem früheren BFH-Urteil steuerpflichtig. Die Steuerfahndung hatte beim Kunden einer Bank festgestellt, dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Um weitere Fälle dieser Art aufzudecken, richtete die Steuerfahndung an das Kreditinstitut ein Sammelauskunftsersuchen. Die Fahnder wollten wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt worden sind. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH erteilten dieser Praxis eine Absage.
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung seien nicht schon dann zulässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuern oft hinterzogen und insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden, das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könnte. Es bedürfe vielmehr eines hinreichenden Anlasses für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.
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