Bankmitarbeiter haftet nicht für kriminelle Kunden 

Mitarbeiter einer Wertpapierabteilung einer Bank können nicht pauschal für den anonymen Transfer von Aktien der Bankkunden ins Ausland, an dem der Banker womöglich mitgewirkt hat, zur Rechenschaft gezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Eilentscheidung entschieden (Az.: VIII B 64/09)

Ein Finanzamt hatte den Leiter einer Wertpapierabteilung in Haftung genommen, weil auf dessen Initiative und mit dessen Billigung in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins Ausland übertragen worden waren. Das Finanzamt sah darin eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Trotz Kooperation der Bank konnten die betreffenden Steuerpflichtigen aber nicht ermitteln werden.

Steuerschaden nur geschätzt

Das Finanzamt behalf sich mit statistischen Auswertungen seiner bei anderen Steuerpflichtigen getroffenen Feststellungen und schätzte dann die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer. Das so ermittelte Ergebnis, vermindert um einen Abschlag von 25 Prozent, verlangte es dann per Haftungsbescheid nach § 71 AO von dem Bankmitarbeiter.

Der im Eilverfahren angerufene BFH hatte allerdings ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Da die Haupttäter hier nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnten, sei schon fraglich, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung begangen worden sei. Und wenn schon die Haupttat "Steuerhinterziehung" nicht eindeutig vorliege, könne auch nicht ohne Weiteres von einer Beihilfe dazu ausgegangen werden.

Wahrscheinliche Steuerhinterziehung?

Es sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, welche Auswirkungen eine solche Situation auf einen Haftungsbescheid nach § 71 AO hat. Es sei auch zweifelhaft, ob sich eine Steuerhinterziehung mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen lasse und ob eine statistisch belastbare Aussage über das Verhalten von Wertpapierinhabern getroffen werden könne.