Baumaßnahmen bei Sturmschäden nicht absetzbar 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen, die für bauliche Maßnahmen wegen Orkanschäden gemacht wurden, nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können (Az.: 3 K 2099/03).

Im Streitfall hatten die Kläger Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch den Orkan „Willy“ beschädigten Grundstücksmauer in Höhe von rd. 7.400.- € in ihrer Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Mauer zum angrenzenden Sportplatz sei von dem Orkan so mit voller Wucht getroffen worden, dass sie auf eine Länge von 24 m eingestürzt sei. Ohne die Abtrennung durch die hohe Mauer sei ein Schutz der Privatsphäre nicht gewährleistet. Eine Sturmversicherung hatten die Kläger nicht abgeschlossen, da ihnen Schäden dieser Art unvorstellbar erschienen wären. Das Finanzamt (FA) erkannte die Kosten nicht an.

Auch die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung sei die Abwälzung eines Schadens auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen werde. Das Anwesen der Kläger sei lediglich gegen Feuer versichert gewesen. Zum üblichen Umfang von Wohngebäudeversicherungen gehöre aber auch eine Sturmversicherung. Auch die Einbeziehung der Außenanlagen sei versicherbar und – in Bezug auf die Prämienhöhe – auch zumutbar. Der unterlassene Abschluss einer zumutbaren Sachversicherung könne nicht anders gewertet werden, als der Verzicht auf Ersatz- oder Erstattungsansprüche im Schadensfall.

Das führe dazu, dass die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens nicht als „zwangsläufig“, also zu außergewöhnlichen Belastungen führend, beurteilt werden könnten. Außerdem sei nur eine Mauer und nicht das Wohnhaus betroffen. Eine Mauer gehöre nicht zum existenziell wichtigen, also lebensnotwendigen Bereich. Dieser Bereich sei nur betroffen, wenn das tatsächliche Wohnen beeinträchtigt sei. Dies war hier nicht der Fall. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.