Bei Auslandserbe keine doppelte Erbschaftsteuer 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az.: II R 45/05) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es gegen EU-Recht verstößt, dass nach deutschem Recht in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird.



Wenn ein verstorbener Deutscher im Ausland Geld angelegt hatte und dafür, um an die Auszahlforderung gegen die ausländische Bank zu kommen, Erbschaftsteuer zahlen, wird diese Steuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Die Forderung gegen die ausländische Bank stellt nach deutschem Recht kein Auslandsvermögen dar, so dass das Anrechnungsverfahren des § 21 Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht greift. Im Ergebnis ist der Erbe bezüglich der Forderung gegen die ausländische Bank deshalb doppelt mit Erbschaftsteuer belastet.

Befindet sich die ausländische Bank in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, stellt sich die Frage, ob diese Doppelbelastung mit europäischem Recht, nämlich der Kapitalverkehrsfreiheit, vereinbar ist. Der BFH bezweifelt dies im Zusammenhang mit Kapitalforderungen gegen eine Bank in Spanien, deren Erwerb der spanischen Erbschaftsteuer unterlag. Er hat deshalb den EuGH angerufen und dabei auch die Frage gestellt, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbelastung verpflichtet wäre, auf seinen Steueranspruch zu verzichten. Hierüber muss nun der EuGH entscheiden.