Erblasser sollten bei der Abfassung ihres Testaments darauf achten, ob unter ihren Erben auch Hartz-IV-Empfänger sind. Diese können unter Umständen nicht so profitieren, wie es der Erblasser wünscht. Darauf weisen die ostdeutschen Notarkammern in Berlin hin.
Wer etwa ein Haus in der Familie vererben will, sollte bedenken, dass Hartz-IV-Empfänger ererbtes Vermögen zunächst "verbrauchen" müssen. Das heißt: Sie müssen eine nicht selbst genutzte Immobilie verkaufen und den Erlös verbrauchen. Ausgenommen sei lediglich so genanntes Schonvermögen, also beispielsweise ein selbst bewohntes Haus. Zwar könne ein Hartz-IV-Empfänger eine Erbschaft theoretisch auch ausschlagen. Er müsse dann aber mit Leistungskürzungen rechnen und verliere obendrein alle Ansprüche am Nachlass. Und auch wenn er ganz enterbt werde, stehe ihm dennoch sein Pflichtteil zu, das dann auf den Träger der staatlichen Hilfe übergeht.
Um das optimale Ergebnis zu erzielen, sollte vor der Abfassung eines Testaments eine individuelle Regelung erarbeitet werden. So bestehe etwa die Möglichkeit, das Vermögen durch eine bestimmte Anordnung der Vor- und Nacherbfolge zu schützen und zu gewährleisten, dass dem Hilfeempfänger der Nachlass Teil für Teil zu Gute kommt.