Werden einem Straftäter Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des vom Täter verursachten Schadens auferlegt, können diese Zahlungen unter Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 37/06) entschieden.
Geldstrafen sind keine Werbungskosten
Allerdings machten die Finanzrichter die Einschränkung, dass bei der Zahlung nicht der Strafcharakter überwiegen dürfe. Abzugsfähig seien nur Zahlungen, mit denen lediglich zivilrechtliche Ersatzpflichten erfüllt werden. Geldstrafen könnten demnach nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Im konkreten Fall war ein Unternehmer im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus bekam er vom Gericht die Auflage, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100.000,- DM zu leisten. Der Verurteilte zahlte das Geld und machte den Betrag als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend.
Abzugsverbot von § 12 Nr. 4 EStG greift nicht
Die Entscheidung des Finanzamtes, den Betrag nicht zu berücksichtigen, hob der Bundesfinanzhof mit der Begründung auf, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht greife. Nach dieser Vorschrift dürfen zwar in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen bei der Steuer nicht berücksichtigt werden.
Die Vorschrift begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung auferlegt werden. Dem Täter werde durch eine solche "Bewährungsauflage" kein besonderes Opfer abverlangt.
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