Leben Eheleute in einer Bedarfsgemeinschaft, bei der einer ALG II und der andere eine Sozialrente bezieht, hat das Ehepaar die gleichen Ansprüche wie Paare, bei denen beide ALG-II-Leistungen beziehen. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel (BSG).
In dem konkreten Fall (Az.: B 8/9b SO 2/06) hatte die Ehefrau ALG II bezogen, ihr Mann allerdings eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Leistungen für ihn wurden aufgrund der Regelungen für Sozialhilfe berechnet, wonach der Haushaltsvorstand 100 Prozent und der Partner 80 Prozent des Regelsatzes erhält. Die Leistungen für die Ehefrau richteten sich nach den Regelungen für das ALG II, wonach beide Partner einer Bedarfsgemeinschaft 90 Prozent des Regelsatzes erhalten.
Die Stadt Lübeck, die für die Leistungen des klagenden Ehepaares aufzukommen hat, mixte beide Regelungen und zahlte der Frau 90 Prozent und dem Mann 80 Prozent des Regelsatzes. Dies geht so nicht, entschieden die Richter in Kassel. Bei verheirateten Bedarfsgemeinschaften, in denen sowohl ALG II als auch Sozialhilfeleistungen bezogen werden, muss jeder Partner 90 Prozent des Regelsatzes erhalten. Durch den Richterspruch erhält das bedürftige Paar jetzt 34,- Euro mehr pro Monat.
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