Bundesrat muss Mitarbeiter sozialversichern 

Der Bundesrat muss die Mitarbeiter seines Besucherdienstes künftig sozialversichern. Da der Bundesrat diese Mitarbeiter widerrechtlich als scheinselbstständig geführt hat, muss daher die Länderkammer für die Jahre 2001 bis 2004 für die Honorarkräfte des Besucherdienstes Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 000 Euro nachzahlen. Das entschied gestern das Sozialgericht Berlin (Az.: S 36 KR 2382/07).

Der Bundesrat hatte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den betroffenen 15 Mitarbeitern des Besucherdienstes um "selbstständige Honorarkräfte" handle. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg meinte dagegen nach einer Betriebsprüfung, dass diese Personen "abhängig beschäftigt" seien. Sie forderte deshalb die Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Der Bundesrat hatte gegen diese Entscheidung Klage vor dem Berliner Sozialgericht erhoben, die mit dem gestrigen Urteil abgewiesen wurde.

Mitarbeiter sind abhängig beschäftigt

Der Vorsitzende Richter stellte in der mündlichen Urteilsbegründung fest, dass die mit Steuermitteln bezahlten Mitarbeiter des Besucherdienstes "aufs engste in die betriebliche Organisation des Bundesrates eingegliedert" seien, heißt es in der Mitteilung. Ihnen sei sowohl der zeitliche als auch der inhaltliche Rahmen für die Führungen durch den Bundesrat verbindlich vorgegeben.

Er sagte weiter: "Ganz sicher ist es dem Bundesrat nicht egal, wenn die Besucherführer ein schlechtes Bild auf den Bundesrat werfen würden." Die Vertreter des Bundesrates hatten vor Gericht damit argumentiert, dass die Mitarbeiter des Besucherdienstes bei ihren Führungen "inhaltlich frei" seien.

Bezahlung wurde nicht wie üblich ausgehandelt

Auch die Bezahlung sei – anders als bei selbstständigen Unternehmern – nicht frei ausgehandelt worden, sondern vom Bundesrat einseitig vorgegeben, hieß es weiter in der Urteilsbegründung. Die Besucherführer seien nach außen hin eindeutig als Mitarbeiter des Bundesrates in Erscheinung getreten, zum Beispiel durch das Tragen von Namensschildern mit dem Zusatz "Bundesrat", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Der Bundesrat habe die Fortbildung der Mitarbeiter organisiert und die Teilnahme daran sogar bezahlt, schreibt das Gericht.

Bundesrat gab ungenaue Auskunft

Dass es sich bei den Mitarbeitern des Besucherdienstes nicht um selbstständige Unternehmer gehandelt habe, sei jedenfalls bei einigen Mitarbeitern "so eindeutig, dass der Bundesrat mit seiner gegenteiligen Praxis grob fahrlässig gehandelt hat", entschied das Gericht.

Das Gericht rügte außerdem die "verschwommenen" Auskünfte des Bundesrats zum Sachverhalt. Beispielsweise seien wichtige Unterlagen trotz gerichtlicher Anforderung nicht vorgelegt worden. Erst die Angaben und eingereichten Unterlagen eines Mitarbeiters hätten es dem Gericht ermöglicht, "konkrete Einblicke" in die Tätigkeit des Besucherdienstes zu gewinnen.